Home >  Fachinformationen > SARS-CoV-2 Antikörpertest: Abrechenbarkeit des SARS-CoV-2-Antikörpertest für GKV-versicherte Patienten

Aktuelle Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung | Stand: 13.5.2020

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat mit Veröffentlichung vom 7. Mai die Abrechenbarkeit für GKV-Versicherte spezifiziert (www.kbv.de). An der Ausgestaltung einer eigenen EBM-Ziffer für die Antikörpertestung wird im Bewertungsausschuss aktuell noch gearbeitet. Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Nachweis von IgG gegen SARS-CoV-2 nach GOP 32641 EBM möglich, wenn eine aktuelle COVID19-typische Symptomatik vorliegt. Der anfordernde Arzt dokumentiert dies durch die Ziffer 88240 sowohl auf dem Überweisungsschein an den Laborarzt/Mikrobiologen als auch in seiner eigenen Abrechnung. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Die akute oder erst kürzlich erfolgte Infektion wird nach Aussagen der KBV durch einen signifikanten IgG-Antikörperanstieg bzw. eine Serokonversion im zeitlichen Abstand von ca. 14 Tagen bestätigt.

Bitte beachten Sie: Für die Akutdiagnostik bleibt der Erreger-Direktnachweis mittels »PCR« (Polymerasekettenreaktion) die Methode der Wahl. Die Antikörperbestimmung ist für die Akutdiagnostik nur als ergänzend anzusehen, insbesondere bei milden Verläufen ab der zweiten Woche nach Symptomeintritt, da dann der direkte Erregernachweis mit einem PCRTest nicht immer möglich ist.

Der indirekte Nachweis (= Antikörpernachweis) einer SARS-CoV-2-Infektion ist durch den behandelnden Arzt und das diagnostizierende Labor meldepflichtig, soweit er auf eine akute Infektion hinweist. Die Meldung erfolgt namentlich an das zuständige Gesundheitsamt. 

Keine Leistungen der GKV sind zum aktuellen Zeitpunkt IgG-Antikörperbestimmungen zum Nachweis evtl. bestehender Immunität, z. B.:

  • ohne aktuelle COVID-19-typische Symptomatik
  • auf Wunsch der Patientin/des Patienten
  • auf Wunsch/Verlangen des Arbeitgebers (Screening), von Behörden, Bildungsträgern, Reiseunternehmen etc.
  • Untersuchungen von SARS CoV-2-IgM und/oder IgA

Derartige Untersuchungen sind Selbstzahlerleistungen (IGeL) bzw. durch Betriebsärzte zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und nach GOÄ abzurechnen (GOÄ-Ziffer 4400 für IgG 17,49 €, 4404 für IgA 20,40 €).

Bitte beachten Sie, dass wir CoV-2-Antikörperbestimmungen nur dann zu Lasten der GKV durchführen werden, wenn der Begleitschein (»Formular 10«) die Ziffer 88240 enthält. Fehlt diese Ziffer, müssen wir den Auftrag als IGeL behandeln.

Für fachliche Informationen verweisen wir auf unsere Diagnostikinformation 332 SARS-CoV-2 Antikörpertest.